Verhinderungspflege

Unser Plus:

Die Ausgestaltung der Verhinderungspflege kann vielseitig sein und Auswirkungen auf andere Leistungen der Pflegeversicherung haben. Die Kundenberaterinnen der Pflegekasse der BKK Pfalz beraten Sie gerne auch zur verbesserten Kombinationsmöglichkeit mit nicht beanspruchter Kurzzeitpflege.

Leistung:

Sind Pflegepersonen durch Krankheit, Erholungsurlaub oder andere Gründe an der Pflege gehindert, zahlen wir nach Prüfung weiterer Eckpunkte pro Kalenderjahr maximal 1.612 Euro für grundsätzlich maximal 6 Wochen. Voraussetzung ist eine Vorpflegezeit von 6 Monaten.

Während der Verhinderungspflege übernimmt eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson die Pflege, zum Beispiel wenn die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Erholungsurlaub oder Krankheit verhindert ist oder einen Arzttermin hat. Die in Frage kommenden Verhinderungsgründe sind nicht abschließend definiert und können beliebig erweitert werden.

Wer hat Anspruch?

Die Pflegevertretung kann maximal 42 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen. Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse erstattet bis zu 1.612 Euro im Jahr.

In der Regel wird die Leistung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere dem Pflegebedürftigen vertraute Person erbracht. Wenn Sie die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden pro Tag in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Andernfalls wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen hälftig weitergezahlt. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro.

Bei erstmaligem Anspruch muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben (Vorpflegezeit). Wird die Verhinderungspflege erneut erforderlich, ist keine weitere Vorpflegezeit zu erfüllen. Bei der ersten Inanspruchnahme kann eine Vorpflegezeit aus dem Pflegegrad 1 angerechnet werden.

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gilt ab dem 1. Januar 2024:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent — im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro — der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
  • die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Kostenübernahme und Sachleistungen

Während der Dauer der Verhinderungspflege erhalten Sie, mit Ausnahme des ersten und letzten Tages der Vertretung, das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag wird es in voller Höhe gezahlt. Zudem erhalten Sie auch weiterhin Pflegesachleistungen, vorausgesetzt der Pflegebedürftige befindet sich weiterhin in häuslicher Umgebung.

Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also 316 Euro (Pflegegrad 2), 545 Euro (Pflegegrad 3), 728 Euro (Pflegegrad 4) oder 901 Euro (Pflegegrad 5) nicht überschreiten.                                       

Wird die Verhinderungs- oder Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Alle weiteren Kosten, beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Antragsstellung — Rufen Sie uns an!

Sie sind Pflegeperson und planen einen Urlaub, um wieder neue Energie für die Herausforderungen der täglichen Pflege zu sammeln? Dann unterstützen wir Sie gerne dabei, die Verhinderungspflege zu planen. Denken Sie daran, die Leistung rechtzeitig bei uns zu beantragen. Rufen Sie uns an — wir schicken Ihnen den Antrag auf Verhinderungspflege unverzüglich zu.

Sie können gerne auch den PDF Icon Antrag auf Verhinderungspflege (78.08 KB)  ausfüllen, ausdrucken und uns dann unterschrieben per Post schicken.