Hilfe bei Behandlungsfehlern

Was ist ein Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler sind Eingriffe von Ärzten und Zahnärzten, die nicht nach den aktuellen Grundsätzen und Regeln der Medizin erfolgt sind und zu gesundheitlichen Schäden geführt haben.

Typische Beispiele:

  • Eine Operation wurde nicht fachgerecht durchgeführt. 
  • Ein Arzt hat eine falsche Diagnose gestellt. 
  • Ein Zahnarzt hat anstelle eines kranken einen gesunden Zahn gezogen. 
  • Ein Arzt hat seinen Patienten nicht ausreichend über Risiken einer Behandlung aufgeklärt. 
  • Es wurde an einer falschen Stelle operiert. 
  • Das Operationsbesteck wurde im Körper vergessen.

Allein das Ausbleiben eines Heilungserfolgs ist noch kein eindeutiger Hinweis auf einen Behandlungsfehler. Ebenso wenig der Eintritt eines operationsspezifischen Risikos. Etwa 70 Prozent der von unseren Kunden vermuteten Behandlungsfehler fallen unter diesen Sachverhalt.

Schadenersatzansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn der Gesundheitsschaden ohne den Behandlungsfehler gar nicht erst aufgetreten wäre.

So gehen Sie am besten vor:

Mit der BKK Pfalz in Verbindung setzen

Setzen Sie sich bitte mit uns über unser kostenloses Service-Telefon 0800 / 4800830 in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Wir beraten Sie gerne! Allerdings dürfen wir vor Gericht nicht für Sie tätig werden. Wir dürfen auch keine Anwalts- oder Gerichtskosten für Sie übernehmen. Klären Sie bitte direkt mit Ihrer privaten Rechtsschutzversicherung, ob sie die Kosten übernimmt.

BKK Pfalz veranlasst MDK-Gutachten

Wir unterstützen Sie bei der Beschaffung von Behandlungsunterlagen und kümmern uns dann um eine medizinisch-juristische Bewertung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Diese Begutachtung ist für Sie kostenfrei. Dem Gutachten des MDK können Sie eine erste Einschätzung entnehmen, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt und ein Haftungsgrund gegeben ist.

Vorsicht: Verjährungsfrist

Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Patientinnen und Patienten verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Behandlungsfehler und seinem Verursacher. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wurde.

Zuzahlungen und Eigenanteile

Zuzahlungen und Eigenanteile müssen Sie auch dann leisten, wenn die Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers erfolgte. Möglicherweise können Sie die Kosten dann aber selbst bei der Gegenseite als Schadensersatz geltend machen.

Kontakt:

Sie vermuten, dass es bei einer Behandlung zu einem Fehler gekommen ist? Rufen Sie uns an: Service-Telefon: 0800 / 4800830

Eine gute Zusammenstellung über Ihre Rechte als Patient/in enthält die Broschüre „Ratgeber für Patientenrechte“, die Sie sich auf der Website des Bundesministeriums der Justiz herunterladen können.