Widerspruchsregelung

Jeder Versicherte hat das Recht, gegen eine Entscheidung seiner Krankenkasse Widerspruch einzulegen. Sollte dies bei Ihnen einmal der Fall sein, beachten Sie, dass Ihr Widerspruch innerhalb eines Monats nach dem Bescheid erfolgen muss. Sie können Ihren Widerspruch entweder schriftlich per Post einreichen, persönlich in unserer Geschäftsstelle abgeben oder ihn bei uns vor Ort diktieren: BKK Pfalz, Lichtenbergerstraße 16, 67059 Ludwigshafen.

Und wie geht es danach mit Ihrem Widerspruch weiter?

Zunächst beschäftigen sich die Spezialisten der fachlich zuständigen Abteilung mit Ihrem Widerspruch. Können wir unsere Entscheidung Ihren Wünschen entsprechend verändern, informieren wir Sie umgehend über die neue Sachlage. Bleibt es bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung, wird Ihr Widerspruch dem Widerspruchsausschuss vorgelegt.

Der Widerspruchsausschuss ist nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches ein besonderer Ausschuss, der den Versicherten der Krankenkasse die Möglichkeit gibt, Entscheidungen der Verwaltung überprüfen zu lassen. Die Ausgaben für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch Beitragszahlungen der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Daher ist der Widerspruchsauschuss mit einem Vertreter der Versicherten und mit einem Vertreter der Arbeitgeber besetzt. Die Tätigkeit im Widerspruchsausschuss ist ehrenamtlich und unabhängig, das heißt der Widerspruchsausschuss unterliegt natürlich keinerlei Weisungen der BKK Pfalz.

Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses beschäftigen sich sehr intensiv mit Ihrem individuellen Anliegen. Dabei stehen Ihre Interessen und Bedürfnisse als Versicherter im Mittelpunkt. Unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und unter Abwägung Ihres individuellen Einzelfalles trifft der Widerspruchsausschuss dann eine Entscheidung. Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses finden in regelmäßigen Abständen statt. Nach der Sitzung werden Sie unverzüglich über dessen Entscheidung informiert.

Unter Widerspruch und Widerspruchsausschuss können Sie sich die Mitglieder des Ausschusses von Arbeitgeber- und Versichertenseite ansehen.