Entsendung ins Ausland

Entsendung

Wie kann Ihr Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung verbleiben, wenn er — auch für einen kurzen Zeitraum — nicht mehr in Deutschland tätig ist, sondern in Ihrem Auftrag im Ausland arbeitet?  Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt für Ihren Arbeitnehmer dann weiter, wenn es sich dabei um eine Entsendung handelt.

Es gibt verschiede Entsendungsarten. Wir haben für Sie die wichtigsten zusammengefasst:

1. Entsenden Sie einen Mitarbeiter in einen Staat der EU, des EWR oder in die Schweiz oder des Vereinigten Königreichs?

Seit 1. Juli 2019 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für einen entsandte/n Arbeitnehmer*in vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Diese Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) zu senden.

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme

Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.

Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe

Nutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm, steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.

2. Entsendung in sogenannte Abkommensstaaten

In Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für bestimmte Sozialversicherungszweige weiter, denn die Abkommen beziehen sich immer nur auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (zum Beispiel: Das Abkommen zwischen Deutschland und den USA umfasst nur die Rentenversicherung. Für andere Zweige, z.B. die Krankenversicherung, würde hier das deutsche Recht weiter gelten).

Doppelversicherungen in den Zweigen, die das jeweilige Abkommen nicht kennt, sind nicht ausgeschlossen.

Entsenden Sie einen Mitarbeiter in eines dieser Länder: Australien, Bosnien-Herzegovina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay?

Dann informieren Sie sich ebenfalls auf www.dvka.de, welche Rechtsvorschriften wo gelten. Geben Sie einfach unter "Arbeitgeber & Erwerbstätige" den gewünschten Staat ein. Dort finden Sie alle notwendigen Anträge, Fragebögen und Merkblätter.

3. Entsendung in das "vertragslose Ausland"

Entsenden Sie Ihren Mitarbeiter in einen Staat ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, in dem die EU-Verordnung nicht gilt, dann kann eine Entsendung ("Ausstrahlung") allein nach deutschem Recht geprüft werden.

Bei der Ausstrahlung bleibt ein Mitarbeiter während seines Auslandseinsatzes nach deutschem Sozialversicherungsrecht versichert und behält auf diese Weise all seine Ansprüche an die deutsche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Ausstrahlung wird eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat nicht ausgeschlossen. Doppelversicherungen sind möglich.

Ihre Fragen beantworten wir gerne:
Telefon: 0621 / 68 559 190
E-Mail: entsendung@bkkpfalz.de