Vereinfachtes Kassenwahlrecht ab Januar 2021

Versicherungspflichtige Mitglieder können ihre Krankenkasse ab 2021 bei jeder neuen Beschäftigung und jedem versicherungsrechtlichen Statuswechsel innerhalb einer Beschäftigung sofort wechseln — ohne Einhaltung einer Bindungsfrist und ohne Kündigung ihrer bisherigen Krankenkasse.

Ab Januar 2021 gelten insbesondere vier wichtige Neuerungen, die zur Vereinfachung des Kassenwechsels beitragen sollen:

Verkürzte Bindungsfrist

Die Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse verringert sich von bisher 18 Monaten auf 12 Monate. Auch wer von seinem Wechselrecht keinen Gebrauch macht und sich im Zuge eines bestehenden Wahlrechts für den Verbleib in der bisherigen Kasse entscheidet, geht hierdurch ab 2021 keine neue Bindungsfrist mehr ein. Die Regelungen zur "Sonderkündigung" gelten weiterhin.

Arbeitgeber- oder Statuswechsel

Mit jeder neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort ihre Kasse wechseln. Hierzu ist keine Kündigung nötig. Auch eine eventuell noch nicht erfüllte Bindungsfrist entfällt in diesem Fall. Das gleiche gilt für einen Wechsel im Versicherungsstatus — etwa durch Überschreitung der Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beim Wechsel in eine freiwillige Mitgliedschaft.

Kündigung entfällt

Für einen Kassenwechsel bei Arbeitgeber- oder Statuswechsel ist künftig nur noch der Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse nötig. Um die Kündigung der alten Mitgliedschaft kümmert sich die neu gewählte Kasse. Anders sieht es aus, wenn der Kassenwechsel bei gleichem Status innerhalb eines durchgängigen Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wird oder das GKV-System verlassen werden soll — z. B. durch Wegzug ins Ausland oder beim Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV). In diesen Fällen gilt weiterhin die "ordentliche" Kündigungsfrist.

Elektronische Mitgliedsbescheinigung

Ab 2021 werden die Mitgliedsbescheinigungen und Meldungen digitalisiert. Beschäftigte teilen ihrem Arbeitgeber die Krankenkasse nur noch formlos mit. Dieser nimmt die Anmeldung per Arbeitgeber-Meldeverfahren vor und erhält eine digitale Mitgliedsbestätigung zurück. Die Daten der neuen elektronischen Meldung sind nach § 8 Absatz 2 Nummer 3a Beitragsverfahrensverordnung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.