FAQs — Beiträge & Tarife

Ist die BKK Pfalz eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung? Sind Ehepartner und Kinder auch kostenfrei mitversichert?

Die BKK Pfalz ist eine gesetzliche Krankenkasse, die die Ehepartner und Kinder von Mitgliedern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen kostenfrei mitversichert.

Kann sich jeder bei der BKK Pfalz versichern? Gibt es Bundesländer und Berufe, die die BKK Pfalz ausschließt?

Die BKK Pfalz ist eine bundesweit geöffnete gesetzliche Krankenkasse. Das bedeutet, dass sich jede in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich krankenversicherte Person bei uns versichern kann. Dabei gibt es keine Einschränkungen für bestimmte Berufsgruppen.

Mein Ehegatte ist privat versichert. Ist eine Familienversicherung für unser Kind möglich?

Sofern die Bruttoeinkünfte des privat versicherten Ehegatten nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 69.300 Euro liegen, besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung.

Ist der privatversicherte Ehegatte Arbeitnehmer und war schon vor dem 1. Januar 2003 privatversichert, gilt hier übrigens 2024 eine Einkommensgrenze von 62.100 €.

Wie berechnen sich die Beiträge für Personen ohne eigenes Einkommen, wenn der Ehepartner privat versichert ist?

Die Beiträge errechnen sich aus der Hälfte der Einnahmen des Ehepartners bis maximal 2.587,50 Euro X 15,98 Prozent (Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld). Als Mindestbemessungsgrenze schreibt der Gesetzgeber Einkünfte in Höhe von 1.178,33 Euro vor.

Sollten im gemeinsamen Haushalt Kinder leben, können gesetzlich vorgegebene Freibeträge in Höhe von bis zu 1.178,33 Euro von den vollen Einnahmen des Ehepartners abgezogen werden.

Wir beraten Sie gerne.

Wie berechnen sich die Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen?

Ihre Beiträge werden aus Ihren Einnahmen berechnet, zum Beispiel aus Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezügen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapital- und Zinserträgen, Unterhaltszahlungen. Das Gesetz unterstellt bei Selbstständigen, dass diese Einnahmen mindestens 5.175 Euro betragen.

Sind Ihre Einnahmen geringer?

Dann legen Sie uns bitte Ihren Einkommensteuerbescheid vor. Gerne prüft Ihre BKK Pfalz für Sie, ob wir Ihre Beiträge reduzieren können. Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige berechnen sich die Beiträge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus mindestens 1.178,33 Euro.

Wie weisen Sie Ihr Einkommen nach?

Einmal im Jahr erhalten Sie einen Einkommensfragebogen Ihrer BKK Pfalz. Bitte schicken Sie ihn ausgefüllt mit Kopien Ihrer Einkommensnachweise zurück. Das ist in der Regel Ihr aktueller Steuerbescheid.

Ihr Einkommen ändert sich im Laufe eines Jahres?

Dann informieren Sie uns bitte sofort.

Sie haben seit der letzten Befragung keinen neuen Steuerbescheid erhalten?

Bitte füllen Sie den Fragebogen trotzdem aus.

Ihr Einkommen ist deutlich geringer als auf dem Steuerbescheid ausgewiesen?

Dann melden Sie sich bitte bei Ihrer BKK Pfalz. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung.

Wichtig: Ihre BKK Pfalz will vermeiden, dass Sie zu viel Beitrag zahlen. Dazu ist es wichtig, dass Sie uns die Unterlagen jeweils pünktlich senden!

Wie errechnen wir Ihren Beitrag?

Seit 1.1.2018 werden die im letzten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt - der Beitrag wird aber nur vorläufig festgelegt. Erst wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, wird ein neuer Beitrag aufgrund des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einkommens ermittelt. Das heißt, dass z.B. Ihr Einkommensteuerbescheid 2018 für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 maßgebend ist. Eine Differenz wird nachgezahlt oder rückvergütet. Letztendlich zahlen Sie genau den Beitrag, der gemäß Ihren tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Jahres auch angefallen ist - sobald diese offiziell durch den Steuerbescheid nachgewiesen werden.

Ausnahme: Selbstständige, die über (ggf. unterschiedliche) Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, erhalten unverändert eine endgültige Beitragseinstufung, so­fern für alle Einkunftsarten der gleiche Krankenkassenbeitragssatz gilt. Sinken die Einkünfte später unter die Beitragsbemessungsgrenze, kann es einen entsprechenden Erstattungsanspruch geben.

Wichtig für Sie: Bitte senden Sie uns Ihren neuen Einkommenssteuerbescheid immer sofort zu, denn

  • so können Sie verspätete Nachzahlungen vermeiden und eventuell zu viel gezahlten Beitrag zurück erhalten.
  • ansonsten zahlen Sie Beiträge aus 5.175 Euro pro Monat.
  • wenn sich Ihre Einnahmen laut dem letzten Steuerbescheid reduzieren, beginnt der günstigere Beitrag unter Vorbehalt mit dem Monat, nach dem Ihr Steuerbescheid bei Ihrer BKK Pfalz eingeht. Den selben Effekt hat die Vorlage eines Vorauszahlungsbescheids Ihres Finanzamts.

Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Kostenloses Service-Telefon: 0800 / 133 33 00
E-Mail: versicherung@bkkpfalz.de

Erhalte ich von Ihnen eine kostenlose Mitgliederzeitschrift?

Ja. Unser kostenloses Kundenmagazin GESUNDHEIT erhalten Sie vier Mal im Jahr. Sie können sie aber auch hier auf der Website lesen oder herunterladen.
Wenn Sie unser Magazin nur noch auf elektronischem Weg erhalten wollen, dann schicken Sie uns einfach eine E-Mail an info@bkkpfalz.de mit der E-Mail-Adresse, an die unser Magazin gehen soll.

Was bedeutet „Klärung Ihrer Mitgliedschaft“?

Im Laufe eines Lebens gibt es Veränderungen. Sei es ein Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit, der Übergang in die Rente usw. In diesen Fällen erhalten wir Abmeldungen vom Arbeitgeber oder anderen Meldestellen ohne dass wir von Ihnen selbst wissen, was sich geändert hat oder uns eine Neuanmeldung vorliegt. Wenn wir eine Abmeldung erhalten, müssen wir Ihren Versicherungsschutz erst einmal beenden.

Damit wir Ihren Sie weiterhin versichern und gut betreuen können, benötigen wir die Angaben zu Ihrer aktuellen Situation, also ob Sie zum Beispiel einen neuen Arbeitgeber haben, Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten etc.

Dann schicken wir Ihnen einen Brief mit dem Betreff „Klärung Ihrer Mitgliedschaft“ und bitten Sie, diesen schnell zu beantworten.

Am besten ist es natürlich, wenn Sie uns Veränderungen immer sofort mitteilen, zum Beispiel unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am kostenlosen Service-Telefon unter 0800 / 133 33 00.

Bekomme ich eine Prämie, wenn ich einen Kunden für die BKK Pfalz werbe?

Natürlich belohnen wir Sie, wenn Sie neue Mitglieder von unserem tollen Leistungs- und Serviceangebot überzeugt haben.

Ihre Prämie: 25 Euro für jedes geworbene Mitglied!

Zusätzlich verlosen wir unter allen Teilnehmern jährlich drei AktivPLUS-Gesundheitsreisen.

Alle Infos finden Sie auf unserer Seite Freundschaftswerbung. Dort können Sie auch unser Online-Formular ausfüllen und zu Beginn der neuen Mitgliedschaft kommt unser Dankeschön direkt zu Ihnen nach Hause.

Was bedeutet Bestandspflege?

Viele unserer Mitglieder mit familienversicherten Angehörigen erhalten regelmäßig einmal im Jahr ein Formular zur „Prüfung der Bestandspflege“, das manchmal zu Verwirrung führt.

Ihre BKK Pfalz wurde vom Gesetzgeber verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die kostenfreie Familienversicherung für Angehörige zu Recht besteht. Deshalb müssen wir zurückliegende Zeiten der Familienversicherung auf Veränderungen überprüfen und sind dabei auf Ihre Mithilfe angewiesen. Veränderungen können zum Beispiel sein: ein Kind hat eine Ausbildung begonnen, verdient nun Geld und muss sich deshalb selbst krankenversichern. Oder ein bisher familienversicherter Ehegatte hat angefangen, geringfügig zu arbeiten usw.

Für die Versichertengemeinschaft der BKK Pfalz ist die Rücksendung des Fragebogens sehr wichtig. Nur wenn wir Ihre Rückmeldung bekommen und damit die Familienversicherung prüfen können, erhalten wir Geld aus dem Gesundheitsfonds und können so die kostenfreie Versicherung von Familienangehörigen sicherstellen.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, diese Fragebögen immer umgehend auszufüllen und zurückzusenden.

Herzlichen Dank!

Infos zur kostenfreien Familienversicherung finden Sie hier.

Wie schnell bekomme ich eine Gesundheitskarte für mein Neugeborenes?

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes. Jetzt kommen schöne, aber auch anstrengende Monate auf Sie zu.  Für Ihr Kind heißt das auch: Herzlich willkommen in der BKK Pfalz! Damit wir Ihr Kind familienversichern können, benötigen wir nur einen von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Familienversicherung. Wir beantragen dann gleich bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenversicherungsnummer, damit wir eine persönliche Krankenversicherungsnummer vergeben können. Erst danach kann eine Gesundheitskarte produziert werden.

Dieser bürokratische Vorgang erfordert leider ein wenig Zeit. Ihr Kind ist aber selbstverständlich in dieser Zeit krankenversichert und kann alle Leistungen in Anspruch nehmen. Damit alles problemlos funktioniert, senden wir Ihnen eine vorläufige Versichertenkarte oder einen Abrechnungsschein, der wie die Gesundheitskarte genutzt werden kann.

Bis die endgültige Gesundheitskarte für Ihren Nachwuchs bei Ihnen ist, können vier Wochen vergehen.

Viele Infos für die spannende Zeit direkt nach der Geburt finden Sie auf unserer Website im Bereich Windelhelden.

Wie und wann bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Die letzte Phase der Schwangerschaft ist anstrengend und die Arbeit wird beschwerlich. Es gibt viel zu organisieren, bevor der neue Lebensabschnitt beginnen kann. Damit Sie sich in Ruhe auf die Geburt und die Zeit danach einstimmen können, gibt es die Mutterschutzzeit. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen danach (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Bei der Berechnung der Fristen hilft Ihnen unser Mutterschutzrechner.

Denken Sie jetzt daran, das Mutterschaftsgeld rechtzeitig zu beantragen!

So funktioniert's:

Wer mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, hat auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Werdende Mütter erhalten ca. 7 Wochen vor der Geburt von ihrem Frauenarzt oder ihrer Frauenärztin eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (MET-Bescheinigung).

Diese Bescheinigung ist gleichzeitig der Antrag auf Mutterschaftsgeld. Bitte füllen Sie ihn sorgfältig aus und schicken Sie ihn unterschrieben zu Ihrer BKK Pfalz. Wir überweisen Ihnen dann das Mutterschaftsgeld. Sie erhalten für die Dauer von 6 Wochen vor der Geburt maximal 13 Euro am Tag. Die Differenz zu Ihrem Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber.

Nach der Geburt benötigen wir dann die Geburtsbescheinigung im Original, damit wir Ihnen das Mutterschaftsgeld weiter auszahlen können. Sobald uns diese vorliegt, erhalten Sie Mutterschaftsgeld für die Dauer von 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar 12 Wochen. Die Differenz zu Ihrem Nettogehalt zahlt auch hier Ihr Arbeitgeber.

Mit dieser zweiten Zahlung schicken wir Ihnen eine Bescheinigung über den Bezug des Mutterschaftsgelds, mit der Sie dann das Elterngeld bei der Elterngeldstelle beantragen können.

Weitere Infos zum Thema finden Sie hier.

Der Ablauf in Kürze:

  • ca. 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin: Ihr Frauenarzt gibt Ihnen eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, die Sie als Antrag auf Mutterschaftsgeld verwenden können.
  • Sie füllen den Antrag aus und senden ihn an die BKK Pfalz.
  • Wir zahlen Ihnen 6 Wochen vor der Geburt 13 Euro täglich aus.
  • Nach der Geburt senden Sie uns die Geburtsbescheinigung im Original.
  • Wir zahlen Ihnen 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) Mutterschaftsgeld und senden Ihnen darüber eine Bestätigung.
  • Sie beantragen mit dieser Bestätigung Elterngeld bei der Elterngeldstelle.
Warum bekomme ich einen Brief, in dem die BKK Pfalz Zuzahlungen anfordert?

Ihre BKK Pfalz übernimmt alle medizinisch notwendigen Kosten Ihrer Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhausbehandlungen.

Lediglich die Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, sind von Ihnen selbst zu leisten.

Kinder unter 18 Jahren sind, bis auf Fahr- und Transportkosten, von den Zuzahlungen befreit.

Ihre BKK Pfalz ist gesetzlich dazu verpflichtet, noch offene Zuzahlungen einzuziehen. Dies gilt auch für länger zurückliegende Zeiträume.

Sollten Sie den Zuzahlungsbetrag bereits gezahlt haben, schicken Sie uns einfach Ihre Quittung oder Ihren Überweisungsbeleg.

Wieso bekomme ich eine Einkommensanfrage?

Unsere freiwillig versicherten Mitglieder erhalten einmal im Jahr eine Anfrage zu ihrem aktuellen Einkommen.

Denn gerade bei Selbstständigen sind die Einnahmen nicht immer konstant, sondern ändern sich von einem zum anderen Jahr.

Wenn Sie uns die Einkommensanfrage beantworten, können Sie sicher gehen, dass Sie immer den richtigen Beitrag zahlen.

Übrigens: Der Gesetzgeber unterstellt bei Selbstständigen, dass sie Einnahmen mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze haben. Aus diesem Betrag müssen wir Ihre Beiträge berechnen, wenn Sie uns keine niedrigeren Einnahmen nachweisen. Ihre BKK Pfalz will vermeiden, dass Sie zu viel Beitrag zahlen müssen. Deswegen ist es wichtig, dass Sie die Anfrage schnell beantworten.

Ich arbeite in den Schulferien — muss ich mich krankenversichern?

Viele Schüler nutzen die Ferien, um ein wenig Geld zu verdienen oder durch Praktika erste Berufserfahrung zu sammeln.

Ist von Anfang an klar, dass der Ferienjob auf höchstens 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr begrenzt ist und wird er nicht berufsmäßig ausgeübt, dann fallen keine Sozialabgaben an. Es spielt dann keine Rolle, wie hoch der Verdienst ist oder welche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Die Limits gelten jedoch nicht pro Job: Wenn man mehrmals im Jahr in den Ferien arbeitet, werden alle Jobs zusammengerechnet.

Anders sieht es bei Aushilfstätigkeiten aus, die längere Zeit (über 70 Tage bzw. 3 Monate) andauern und bei denen der Verdienst unter 520 Euro monatlich liegt. Dann handelt es sich um einen so genannten Minijob. Minijobber zahlen keine Steuern und Sozialabgaben (also auch keine Krankenkassenbeiträge), der Arbeitgeber zahlt aber pauschal Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern an die Minijobzentrale.

Viele Infos zu Ferienjobs haben wir hier zusammengestellt!

Wie bekomme ich eine Mitgliedsbescheinigung für die Uni oder Fachhochschule?

Sie beginnen ein Studium an einer Uni oder Fachhochschule oder wollen die Hochschule wechseln? Dann benötigen Sie für die Einschreibung eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse.

Wir stellen Ihnen die Bescheinigung selbstverständlich gerne aus.

Rufen Sie uns einfach an und teilen uns mit, für welche Hochschule und welches Semester Sie die Bescheinigung benötigen oder nutzen Sie — noch einfacher — unser Onlineformular.

Wann bin ich als Studierende/r kostenfrei familienversichert, wann benötige ich eine eigene Mitgliedschaft? Die Antwort darauf und viele weitere Infos haben wir hier zusammengestellt.

Wir wünschen viel Erfolg beim Studium!

Wir haben Nachwuchs. Kann unser Kind bei mir kostenlos familienversichert werden, obwohl mein Ehemann privat versichert ist?

Das hängt vom Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten ab.

Liegt dieses Einkommen (Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, etc.) unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 €), ist eine kostenfreie Familienversicherung möglich. Ist der privatversicherte Ehegatte Arbeitnehmer und war schon vor dem 1. Januar 2003 privatversichert, gilt hier übrigens 2024 eine Einkommensgrenze von 62.100 €.

Liegt das Einkommen über dieser Grenze und der gesetzlich versicherte Ehegatte verdient nicht noch mehr, ist eine Familienversicherung leider ausgeschlossen.

In diesem Fall ist entweder eine Versicherung des Kindes beim nicht gesetzlich versicherten Ehegatten (privat) möglich oder eine freiwillige Versicherung bei Ihrer BKK Pfalz.

Weitere Infos auf unserer Seite zur Familienversicherung

Ich bin zurzeit noch in Elternzeit und bekomme bald mein zweites Kind. Bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis nur aufgrund der Elternzeit ruht, bekommen Sie ab Beginn der Schutzfrist wieder Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag von der BKK Pfalz. Schicken Sie uns dazu einfach die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag. Ihre BKK Pfalz kümmert sich dann um alles Weitere.

Sie können die Elternzeit aber auch aufgrund der Schutzfrist vorzeitig beenden. Dann geht die Elternzeit nahtlos in die Schutzfrist über und Ihr Arbeitgeber stockt dann das Mutterschaftsgeld wieder auf die Höhe Ihres Nettogehalts auf. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am kostenlosen Service-Telefon beraten Sie gerne: 0800/1333300.

Wer kann kostenfrei familienversichert werden? Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle wichtigen Informationen rund um die kostenfreie Familienversicherung haben wir in unseren   Informationen zur Familienversicherung für Sie zusammengestellt. Darin lesen Sie

  • bis zu welchem Lebensalter Kinder und Jugendliche familienversichert werden können
  • welche Einkommensgrenzen es für familienversicherte Ehegatten gibt
  • welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen und vieles mehr.

Weitere Infos auf unserer Seite zur Familienversicherung

Wie werden Beiträge aus Betriebsrenten berechnet?

Ab 1. Januar 2020 wurde für pflichtversicherte Rentner ein Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Kranken­versicherung eingeführt. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Grund dafür war das „Betriebsrentenfreibetragsgesetz“. Als Folge daraus wurden sowohl das Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen, als auch die Personal­abrechnungsprogramme angepasst.

Seit dem 1. Oktober 2020 ist eine schrittweise Umsetzung möglich, Beitragsguthaben können in den Meldungen ausgewiesen werden. Da das Meldeverfahren zwischen Zahlstelle und Krankenkasse abgeschlossen ist, werden auch Beitragsguthaben erstattet. Zu viel gezahlte Beiträge werden vom ehemaligen Arbeitgeber (bei monatlich ausgezahlten Betriebsrenten) oder der Krankenkasse (bei Kapitalleistungen) erstattet.

Für das Jahr 2024 beträgt der Freibetrag monatlich 176,75 Euro.

Für welche Versorgungsbezüge gilt der Freibetrag?

Der Freibetrag gilt ausschließlich für

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung, 
  • die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.

Der Freibetrag gilt nicht für

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Pensionen), 
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind oder
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.   

Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt.

Gilt die beitragspflichtige Untergrenze weiter?

Die beitragspflichtige Untergrenze bleibt bestehen. Diese gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit, nicht nur für Betriebsrenten.

Was bedeutet das für Sie? Liegen Ihre Versorgungsbezüge und eventuelle nebenberuflich selbstständige Einkünfte zusammen nicht über dem monatlichen Freibetrag, zahlen Sie darauf keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Liegen sie darüber, werden die gesamten Einkünfte für die Berechnung der Beiträge herangezogen, bei Betriebsrenten abzüglich des neuen Freibetrages.