Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade

Unser Plus:

Schon vor der eigentlichen Antragsstellung beraten Sie die Kundenberaterinnen der Pflegekasse der BKK Pfalz gerne und können gemeinsam mit Ihnen sicherlich viele Fragen vorab klären.

Leistung:

Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürften. Hierzu zählen Menschen, die körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren können. Die Pflegebedürftigkeite muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, gibt es fünf Pflegegrade.

Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit kann ein schleichender Prozess sein aber auch durch ein Akutereignis eintreten. Alle Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, können pflegebedürftig sein.

Was sind Pflegegrade?

Zur Ermittlung des richtigen Pflegegrads werden die Ärzte des Medizinischen Dienstes oder unabhängige Gutachter mit einer Begutachtung durch die Pflegekasse in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen beauftragt. Durch ein neues Begutachtungsassessment (NBA) werden ab 2017 alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfasst. Dies geschieht unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen.

Die Pflegegrade sind:

PflegegradGrad der Selbstständigkeit
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Leistungshöhe der einzelnen Pflegegrade finden Sie auf den Seiten Sach- oder Geldleistung sowie der Vollstationären Pflege.

Pflegegrade für Kinder

Grundsätzlich haben auch Kinder Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von Säuglingen und Kindern erfordert eine besondere Betrachtung. Ausgehend davon, dass Säuglinge naturgemäß einen hohen Betreuungs- und Pflegebedarf haben, lässt sich der zeitliche Mehraufwand nur schwer herleiten.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei Kindern in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt wird. Ein wesentliches Merkmal der normalen kindlichen Entwicklung sind die Schwankungen in den  Entwicklungsschritten.

Eine Sonderregelung gibt es bei pflegebedürftigen Kindern im Alter bis zu 18 Monaten. Da Kinder bis zu diesem Alter generell sehr unselbstständig sind, können Kinder von 0 bis 18 Monate in der Regel keinen Pflegegrad erreichen. Insofern helfen die Sonderregelungen dabei den pflegerischen Mehrbedarf zu ermitteln. Eine zweite Besonderheit besteht darin, dass diese Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats einen Pflegegrad höher eingestuft werden. Danach erfolgt „automatisch“ eine Absenkung des Pflegegrads.