Gesetzesänderung zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder

Die Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Grundlage für die Berechnung ist der Steuerbescheid.

Das Mitglied hat nach dem Veranlagungsjahr drei Jahre Zeit, um der Krankenkasse den Steuerbescheid vorzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat die Krankenkasse den Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr nach der Höchstbeitragsbemessungsgrenze zu berechnen.

Im Rahmen des Pflegestudiums-Stärkungsgesetzes, das zum 16.12.2023 in Kraft getreten ist, wird dem Mitglied auch nach der Bescheidung über den Höchstbeitrag durch die Krankenkasse die Möglichkeit eingeräumt, den Steuerbescheid innerhalb von 12 Monaten nachzureichen.