Coronavirus im Arbeitsalltag

Zu Ihrer Unterstützung haben wir für Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Informationen zum Coronavirus in der Arbeitwelt zusammengestellt:

Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber in Bezug auf Corona / COVID-19 einleiten?

Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Praktische Maßnahmen sind zum Beispiel die Einhaltung der Hygienestandards am Eingang, in Toiletten, Küchen etc. Weitere Handlungspflichten für Arbeitgeber.

Coronatest-Angebotspflicht

Im Rahmen der Erweiterung der Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber seit 20. April ein Coronatestangebot für ihre nicht ausschließlich im Home-Office arbeitenden Angestellten vorhalten. Dabei handelt es sich um mindestens zwei Testangebote pro Woche. Dabei steht es den Arbeitnehmern frei, dieses Angebot anzunehmen oder nicht.

Die Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen und dokumentieren, dass sie die Tests angeschafft haben oder entsprechende Testkapazitäten anbieten. Sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. Es genügt somit faktisch, den Beschäftigten Selbsttests nach Hause zu schicken oder Selbsttests für alle zugänglich im Betrieb zu bereitzustellen. Die Kosten für die Test tragen die Arbeitgeber. Quelle und weitere Informationen

 Stundung von Sozialversicherungbeiträgen

Ist Ihr Unternehmen von dem aktuellen Teil-Lockdown betroffen? Informieren Sie sich bei uns über die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, um Ihrem Unternehmen in einer existenzbedrohlichen Lage finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.

Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nochmals zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 (27. Mai 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.

Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar bis April 2021 vereinfacht gestundet werden. Gleiches gilt für die Beiträge aus Dezember 2020, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen nachwievor aussteht. Lesen Sie hier mehr über die Voraussetzungen und weitere Infos.

Gilt bei einer Coronavirus-Erkrankung der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, hat er nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen.

Sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht (mehr) besteht, kommt gegebenenfalls eine Zahlung von Krankengeld in Frage. In diesen Fällen werden den am U1-Verfahren teilnehmenden Arbeitgebern die an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte nach dem AAG erstattet.

Wenn Arbeitnehmer aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung von sich aus zu Hause bleiben, verlieren sie den Vergütungsanspruch. Sie tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko — Das ist zum Beispiel auch so, wenn man im Winter den Betrieb nicht erreichen kann, dann verliert der Arbeitnehmer gemäß § 326 Abs. 1 BGB den Entgeltzahlungsanspruch. Quelle und weitere Informationen.

Informationen zum aktuellen Konjunktur-Paket hält die Website der Bundesregierung bereit.

Über arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Folgen zum Coronavirus informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie hier

Arbeitsrechtliche Folgen bei einer Pandemie auf der Website des Bund Deutscher Arbeitgeber.

Über Fördermaßnahmen und Hilfsprogramme für Betriebe informiert das Bundesfinanzministerium.

Antworten auf häufig gestellte Fragen speziell zum Coronavirus vom Robert-Koch-Institut.