Informationen zur eAU für Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und damit die AU nachzuweisen.

Ein Abruf über das eAU Verfahren ist derzeit durch den Arbeitgeber bei folgenden Fehlzeiten für gesetzlich Versicherte möglich:

  • Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt
  • Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitsunfall
  • Stationärer Aufenthalt im Krankenhaus

Weitergehende Abrufe (zum Beispiel bei Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverboten, Erkrankungen des Kindes oder stufenweiser Wiedereingliederung) werden noch nicht unterstützt. Die Abfrage solcher Daten würde zu einer automatischen Rückmeldung von der Krankenkasse mit dem Grund „4= AU liegt nicht vor“ führen.

Daher ist es wichtig, detaillierte Informationen zur Lebenslage des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin direkt bei der Krankmeldung zu erheben.

Ein Abruf der eAU-Daten darf nur nach entsprechender Information des Mitarbeiters erfolgen. Pauschale Anfragen zu allen Beschäftigten sind unzulässig. Es empfiehlt sich daher eine Dokumentation der Information zur Auslösung des Datensatzes.

Der Abruf einer Bescheinigung ohne vorherige AU muss unter Angabe des ersten Tages der dem Arbeitgeber vorliegenden (nicht zwingend bescheinigten und  ggf. auch untertägigen) Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Eine Prüfung und Rückmeldung der Krankenkasse geschieht wie folgt:

  • Beginn der AU des Arbeitgebers entspricht dem Beginn der vorliegenden AU -> AU Zeit wird zurückgemeldet
  • Zum gemeldeten Beginn der AU des Arbeitgebers liegt keine AU-Zeit vor -> Falls innerhalb von 5 Tagen in die Zukunft bereits eine AU-Zeit vorliegt, wird diese Zeit zurückgemeldet.
  • Beginn der AU des  Arbeitgebers fällt in eine laufende AU-Zeit -> Die betroffene AU-Zeit wird zurückgemeldet.
  • Es liegen der Krankenkasse keine AU-Daten zur angefragten Zeit vor -> Rückmeldung Grund “04“ als Zwischennachricht, es wird weitere 14 Kalendertage lang durch die Krankenkasse geprüft, ob noch angefragte AU-Zeiten eingehen und dann zurückgemeldet.

Der Abruf einer Bescheinigung mit vorheriger AU erfolgt unter Angabe des ersten Tages nach dem bisher dem Arbeitgeber vorliegenden Ende der aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Der Prüfablauf erfolgt analog.

Weitergehende Informationen und Beispiele finden Sie unter folgenden Links:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - Die Arbeitgeber

Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (eAU) - GKV-Datenaustausch