Mehr Entlastung und Unterstützung in der Pflege

Nach längerer Beratung hat der Bundestag im Mai die Reform der Pflegeversicherung in Form des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Das bedeutet für BKK Pfalz Versicherte ab 2024 unter anderem eine Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen, die Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeldes, die flexiblere Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege und mehr Klarheit bei der Auslegung der vorhandenen Gesetze. Außerdem werden Familien mit mehr als einem Kind mit Beitragsabschlägen für jedes Kind entlastet.

Die wesentlichen Leistungs- und Serviceverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Überblick:

Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge

Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent und werden 2025 und 2028 automatisch dynamisiert.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden flexibler

Die Pflege ist eine anstrengende Tätigkeit, die Körper, Geist und Seele gleichermaßen fordert. Gelegentlich eine Auszeit zu nehmen und Kraft zu tanken ist wohltuend und bringt Kraft für kommende Anforderungen. Hier greifen die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide werden ab 1.7.2025 zusammengeführt und können flexibel für beide Bereiche oder nur für einen Bereich genutzt werden, sobald mindestens ein Pflegegrad 2 festgestellt wurde. Außerdem entfällt die Voraussetzung der 6-monatigen Vorpflegezeit. Schon ab 1.1. 2024 gilt diese Zusammenführung (das sogenannte Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro) für pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5.

Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet

Wer bisher kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren musste, konnte sich einmalig für 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen und bekam dafür Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung ausgezahlt. Dieser Anspruch wird ab Januar 2024 wiederkehrend pro Kalenderjahr bestehen.

Mehr Klarheit bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Jedem Pflegebescheid wird ab 2024 das Gutachten des/der Sachverständigen beiliegen, um die Entscheidung nachvollziehbarer zu machen. Wenn Sachverständige dort Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel empfehlen, wird die Pflegekasse diese auch gleich aktiv mit anbieten.

Zuschüsse zu Pflegeheimkosten erhöht

Die stationäre Pflege in Pflegeheimen ist mit hohen Kosten verbunden. Um den Eigenanteil an diesen Kosten zu verringern, wurden bereits 2022 sogenannte Leistungszuschläge, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind, eingeführt. Diese Zuschüsse werden ab Januar 2024 um fünf bis 10 Prozent erhöht.

Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person bei Vorsorge- und Reha-Maßnahmen

Viele pflegende Angehörige verzichten auf Reha-Maßnahmen, weil sie zum Beispiel ihren pflegebedürftigen Partner nicht alleine lassen wollen. Durch die Reform haben sie die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.

Familien mit mehr als einem Kind werden entlastet

Versicherte mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Dieser Abschlag gilt bis zu dem Monat, in dem die Kinder 25 Jahre alt werden.

Die Berücksichtigung der Abschläge wird erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Der Gesetzgeber gibt Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern und uns Krankenversicherungen eine Frist bis zum 30. Juni 2025. Selbstverständlich werden gegebenenfalls zuviel eingezogene Beiträge zurückerstattet.

Beitragsanpassung

Um die verbesserten Leistungen finanzieren zu können, wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 bei allen gesetzlichen Krankenkassen um 0,35 Prozent (auf dann 3,4 Prozent) angehoben. Der Beitragzuschlag für Mitglieder ohne Kinder steigt um 0,6 Prozent.

Je nach Anzahl von Kindern unter 25 Jahren werden seit 1. Juli 2023 Familien mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahren entlastet, siehe Tabelle.

KinderanzahlPflege-BeitragssatzArbeitnehmeranteilZu-/Abschlag
kinderlos ab 23 Jahre4 %2,3 %+ 0,6 %
1 Kind3,4 %1,7 %keiner
2 Kinder unter 25 Jahren3,15 %1,45 %- 0,25 %
3 Kinder unter 25 Jahren2,9 %1,2 %- 0,5 %
4 Kinder unter 25 Jahren2,65 %0,95 %- 0,75 %
5 Kinder unter 25 Jahren2,4 %0,7 %- 1 %

(In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil um 0,5 Prozent höher als in den anderen Bundesländern, Feiertag)

Mehr Informationen dazu: vom GKV-Spitzenverband und dem Bundesministerium für Gesundheit.

Wie erfolgt die Abfrage und die Anrechnung meiner Kinder?

Für die Berechnung Ihres Pflege-Beitragssatzes werden Sie nach der Anzahl Ihrer Kinder gefragt. Je nachdem, welche Stelle für die Einbehaltung Ihres Pflegebeitrags zuständig ist, werden Sie kontaktiert.

Sind Sie Selbstzahler*in (z.B. Selbstständig oder freiwillig versichert), dann kontaktieren wir Sie.
Sind Sie Arbeitnehmer*in? Dann erfolgt die Abfrage durch Ihre/n Arbeitgeber*in.
Sie sind Rentner*in? Dann werden Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger befragt.

Wann fragt mich die BKK Pfalz als Selbstzahler*in nach meinen Kindern?

Wir werden Sie im Herbst/Winter 2023 anschreiben und Ihnen die Kinder, die in unserem System hinterlegt sind, mitteilen. Dann sollten Sie uns antworten, ob unsere Daten aktuell sind. Die Abfrage wird erst im Herbst/Winter erfolgen, weil die neuen, individuellen Beitragssätze erst zum Jahreswechsel rückwirkend berechnet werden können.

Das war nicht anders möglich, da das Gesetz erst kurz vor Inkrafttreten verabschiedet wurde. Somit war die Vorbereitungszeit nicht ausreichend. Nun müssen noch die individuellen Beitragssätze in unseren Programmen integriert werden.

Bis dahin zu viel gezahlte Beiträge werden automatisch an Sie erstattet.
 

Welche Kinder zählen bei der Berechnung des Beitragssatzes?

Als Kinder zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder und verstorbene Kinder.

Was zahle ich, wenn ich 1 Kind unter 25 und weitere über 25 Jahren habe?

Da der Abschlag erst ab 2 Kindern unter 25 Jahren gilt, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Was zahle ich, wenn ich 2 Kinder unter 25 und weitere über 25 Jahren habe?

Bei zwei Kindern unter 25 Jahren profitieren Sie vom Beitragsabschlag von 0,25 %, das heißt Sie zahlen dann 3,15 %.

Was passiert, wenn ich mehr als 5 Kinder unter 25 Jahren habe?

Dann gilt trotzdem der geringste Beitragssatz in Höhe von 2,4 %, siehe Tabelle.

Werden Kinder nur bei einem Elternteil angerechnet?

Nein, es profitieren beide Elternteile vom allgemeinen Beitragssatz bzw. je nach Anzahl und Alter auch von den Abschlägen.

Ist auch das Alter der Eltern wichtig bei der Berechnung?

Nein, nur das Alter der Kinder ist für die Beitragsberechnung wichtig.

Wird die Abfrage der Kinderanzahl bei jedem Elternteil extra erfolgen?

Ja, denn nur so können beide gegebenenfalls von den Beitragsabschlägen profitieren.

Warum gibt es die Altersgrenze von 25 Jahren?

Weil erfahrungsgemäß nur im Alter von 0 bis 24 Jahren ein finanzieller Aufwand für die Kindererziehung entsteht. Der Beitragsabschlag gilt übrigens bis zum Ablauf des Monats, in dem Ihr Kind den 25. Geburtstag feiert.

Was passiert, wenn ein Kind stirbt?

Sowohl verstorbene als auch totgeborene Kinder werden bei der Berechnung berücksichtigt. Wären Kinder zum Zeitpunkt der Abfrage unter 25 Jahre alt, gilt der Beitragsabschlag. Gibt es in der Familie außer dem verstorbenen Kind keine weiteren Kinder, zahlen die Eltern den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 3,4 %.

Warum wird eigentlich die Anzahl der Kinder bei der Berechnung berücksichtigt?

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2022 müssen Eltern mit mehreren Kindern beim Pflegeversicherungsbeitrag stärker entlastet werden. So reicht die Unterscheidung zwischen Kinderlosen und Familien mit einem Kind nicht mehr aus. So wachse der Erziehungsaufwand, der allerdings im Beitragsrecht nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Der Gesetzgeber ist diesem Beschluss nun nachgekommen und hat mit dem "PUEG" die Beitragsberechnung nach Anzahl der Kinder eingeführt.